Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Ansatz von Betriebsausgabepauschalen

Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an

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Betriebsausgabencheck 2023

Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.

Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.

Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).

Kindertagespflege

Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.

Stand: 27. November 2023

Bild: ING Studio 1985 - stock.adobe.com

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