Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen.

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Hinweispflichten der Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen. Arbeitgeber sollten daher zum Jahresende Bilanz ziehen und ihre Mitarbeiter entsprechend informieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte am 22.4.2016, (Az. 4 Sa 1095/15), dass das Unionsrecht so auszulegen ist, „dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen“.

Urlaubsanspruch

Üblicherweise sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfällt ein nicht im jeweils laufenden Kalenderjahr genommener Urlaub, wenn die für eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht vorlagen. In der Regel kann Urlaub jedoch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden.

Revision

Das LAG Köln hat in dem genannten Fall für die Jahre 2012 und 2013 einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ausgeschlossen. Es fehlt insoweit am Verschulden des Arbeitgebers. Doch ist gegen das genannte Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig (Az. 9 AZR 541/15). Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Jahresende gezielt auf noch nicht beantragten und genommenen Urlaub hinweisen.

Stand: 29. November 2016

Bild: Michael Zimberov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.