Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Vorsteuerabzug bei Bürogemeinschaften

Einhaltung der gesetzlich notwendigen Angaben auf der Rechnung

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Der Fall

Ein Rechtsanwalt unterhielt einerseits eine eigene Kanzlei und war andererseits Mitgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit der er auch eine Bürogemeinschaft unterhielt. Der Rechtsanwalt nahm Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch, u.a. eine Personalüberlassung, die Ausführung von Schreibarbeiten, die Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende wurden Abrechnungen vorgenommen. Die GmbH stellte Rechnungen aus mit folgenden Angaben: „Personalgestellung-Schreibarbeiten bzw. andere Kosten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Der Rechtsanwalt wollte aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen – jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Dem Bundesfinanzhof (BFH) waren die verwendeten allgemeinen Kurzangaben zu vage. Die Bezeichnungen „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ usw. erfüllen nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz geltenden formalen Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Begründung: Solche Angaben würden eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in weiteren Rechnungen nicht ausschließen.

Fazit

Auch für Leistungsabrechnungen in Bürogemeinschaften gilt, dass Rechnungen neben den sonstigen Angaben insbesondere Angaben über Art und Menge gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen sowie den jeweiligen Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum enthalten müssen.

Stand: 12. November 2012

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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