Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Dividendenbesteuerung bei Dual Resident Gesellschaften

Zuordnung von Besteuerungsrechten nach Doppelbesteuerungsabkommen

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Dual Resident Gesellschaften

Seit dem Wegfall einschlägiger Vorschriften im deutschen GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz können inländische Kapitalgesellschaften einen identitätswahrenden Wegzug durch Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die übrigen EU-Staaten vornehmen (so genannte „Dual Residence“). Steuerlich stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der Gründungs- und Satzungssitzstaat, der Verwaltungssitz- und regelmäßige Wohnsitzstaat der Gesellschafter oder beide Staaten eine Kapitalertragsteuer auf Dividenden erheben dürfen. Das allgemeine Schachtelprivileg in Doppelbesteuerungsabkommen schließt ein doppeltes Besteuerungsrecht jedenfalls bei Streubesitzdividenden nicht aus.

Behandlung als „andere Einkünfte“

Im Verhältnis zu den Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt sich jedoch, dass für Dividendenzahlungen an Gesellschafter, welche nach den OECD Muster-DBA-Regelungen zwingend unter die „anderen Einkünfte“ im Sinne des Abkommens fallen, allein der Ansässigkeitsstaat des/der Gesellschafter(s) das Besteuerungsrecht hat (vgl. Art. 21 des OECD-Musterabkommens).

Begründung

Die Dividendenzahlungen stammen faktisch aus dem Ansässigkeitsstaat des/der Gesellschafter(s). Durch das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des/der Gesellschafter(s) wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Stand: 12. November 2012

Bild: mariusz szczygiel - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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