Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen: Versenden ohne bestimmte Kontrollverfahren

zum Inhalt
Inhalt

Steuervereinfachungsgesetz bringt Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen

Elektronische Rechnungen:

Als elektronische Rechnungen gelten u.a. solche, die per Email ggf. mit PDF-oder Textdateianhang, per Computer-Fax oder per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustausches (EDI) übermittelt werden, nicht aber Rechnungen, die von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Fax zu Standard-Fax übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer Rechnungen erforderte bislang zwingend die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder alternativ des EDI-Verfahrens. Mit der durch das Steuervereinfachungsgesetz eingeführten Neuregelung entfällt diese Notwendigkeit rückwirkend zum 1.7.2011.

Pflichtkriterien bleiben:

Unverändert bleiben aber die bisher geltenden abstrakten Kriterien für die elektronische Rechnungstellung, also die Echtheit der Herkunft einer Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhaltes und ihrer Lesbarkeit. Der durch das Steuervereinfachungsgesetz geänderte Rechnungsbegriff (Neufassung § 14 Abs. 1 UStG) enthält die Notwendigkeit der Erfüllung dieser Pflichtkriterien.

Wie diese Kriterien im elektronischen Verfahren erfüllt werden, bleibt jedem jedoch selbst überlassen.

Zustimmung des Rechnungsempfängers:

Die Versendung elektronischer Rechnungen setzt weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers voraus.

Denn selbst wenn dieser formal einwandfreie Rechnungen empfängt, berechtigen ihn diese unter Umständen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er z.B. die Lesbarkeit nicht gewährleisten kann.

Stand: 12. November 2011

Bild: Ariel Bravy - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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