Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

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Meldungen § 33 ErbStG

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen

Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).

Bankgeheimnisse unbeachtlich

Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.

Stand: 27. Juli 2016

Bild: kevers - Fotolia.com

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