Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt

Vermietete Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte

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Fahrtkosten

Fahrtkosten stellen Werbungskosten dar, soweit sie im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung anfallen. Fahrtkosten können entweder in tatsächlicher Höhe (bei Führung eines Fahrtenbuches und Einzelnachweis der Tankbelege und sonstiger Aufwendungen) oder mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

Entfernungspauschale

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte können hingegen nur mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

FG-Urteil

In einem Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bei einer Anzahl von 116 bzw. 215 Fahrten im Jahr die Mietobjekte des Steuerpflichtigen als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen. Folglich hat das Gericht nur den Abzug einer Entfernungspauschale zugelassen (Urt. v. 11.02.2015, 7 K 7084/13). Dabei sah das Gericht die Vermietungsobjekte im Wege einer Gesamtwürdigung als regelmäßige Tätigkeitsstätten des Vermieters an. Dieser gab an, dort regelmäßige Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern, pflanzen) durchzuführen. Gegen die Qualifizierung der Vermietungsobjekte als regelmäßige Tätigkeitsstätte spricht ein nur gelegentliches Aufsuchen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 18/15).

Stand: 29. Juli 2015

Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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