Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Regierung kippt steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug von Behandlungskosten erleichtert. Der Gesetzgeber rudert jetzt dagegen.

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Inhalt

Krankheits- und Therapiekosten als außergewöhnliche Belastung:

Teure Therapien, Kuren usw. werden von den Krankenkassen vielfach nicht oder nur zum Teil übernommen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten kann dieser dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, soweit diese die zumutbare Belastung übersteigen.

BFH Rechtsprechung – Hausarztrezept genügt:

Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach Behandlungsaufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder durch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Nach der neuen Rechtsprechung genügt auch ein Hausarztrezept zur Geltenmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Um der Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken, werden die bisherigen Voraussetzungen mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gesetzlich festgeschrieben. Hierzu wird in § 33 des Einkommensteuergesetzes, welcher die Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen regelt, eine Ermächtigungsklausel eingefügt. Gemäß dieser können Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Nach dem Entwurf der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss (wieder) vor Beginn einer Heilmaßnahme (Kur usw.) ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Lediglich für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel soll künftig das Hausarztrezept oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügen.

Stand: 12. Juli 2011

Bild: Aaron Amat - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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