Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Sofortabschreibung für Computerhardware und Software

Computerhardware und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice.

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Computerhardware und Software

Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz ( EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr verkürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.

Stand: 29. März 2021

Bild: astrosystem - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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