Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen

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Corona-Krise

Von der Corona-Krise ist zwischenzeitlich jeder betroffen. Die Finanzbehörden wollen insbesondere Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen durch Steuerstundungen und Verzicht bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen helfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Unternehmern, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Nicht stundungsfähig sind Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern auf Zinseinkünfte. Bezüglich der Lohnsteuer können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Antragsteller nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. 

Stand: 31. März 2020

Bild: Illustration

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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