Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Investitionsabzugsbetrag aufstocken

Gewerbetreibende können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden.

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Investitionsabzugsbetrag

Gewerbetreibende oder selbstständig Tätige können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Dadurch können Abschreibungen vorgezogen werden. Der Abzugsbetrag wirkt sich im Steuerjahr der Bildung entsprechend steuermindernd aus. Voraussetzung ist, dass bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Insgesamt dürfen Abzugsbeträge bis zu 200.000 € gebildet werden.

Höhe des Investitionsabzugsbetrages

Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Das betreffende Wirtschaftsgut muss binnen 3 Jahren nach Bildung des Abzugsbetrags tatsächlich angeschafft werden.

Aufstockung möglich

Werden anfänglich weniger als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, kann innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Aufstockung bis zum Maximalbetrag erfolgen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden hat (Urt. v. 12.11.2014, X R 4/13). Im Streitfall haben Eheleute einen Abzugsbetrag für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (tatsächliche Kosten rund 650.000 €) von zunächst 100.000 € gebildet und wollten im nächsten Jahr eine weitere Aufstockung von 90.000 €, welche das Finanzamt aber versagte. Nach Ansicht des BFH würden sich aus der Gesetzessystematik „keine eindeutigen Anhaltspunkte für oder gegen die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung eines in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags“ ergeben. Die „historische Entwicklung des Gesetzes“ spricht aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen. Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 - S 2139 b/07/10002). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag „nur in einem Wirtschaftsjahr“ geltend gemacht werden kann.

Stand: 27. März 2015

Bild: Alexander Orlov -Fotolia.com

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