Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

Neue Verordnung 2014 erwartet

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Betriebsstättengewinn

Gewinne, die inländische Unternehmer in ausländischen Betriebsstätten erwirtschaften, werden nach den Regelungen der OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen stets in dem Land versteuert, in dem die Betriebsstätte belegen ist. Dem deutschen Fiskus geht hier also regelmäßig Steuersubstrat verloren. Umso größer ist das Interesse, die Gewinne eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte genau abzugrenzen. Zu den zu diesem Zweck bereits erlassenen Gewinnabgrenzungsaufteilungs- und Funktionsverlagerungsverordnungen soll spätestens in der ersten Jahreshälfte 2014 noch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung hinzukommen.

Entwurf 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits im August 2013 einen Entwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im Diskussionsstadium befindet. Ziel der Neuregelung ist, die Einkünfteabgrenzung bzw. Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) unter dem Fremdvergleichsgrundsatz einheitlich zu regeln.

Hilfs- und Nebenrechnungen

International tätige Unternehmen sollen künftig für ihre Betriebsstätte(n) zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufstellen, diese fortschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss alle Bestandteile enthalten, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer Personalfunktionen zuzuordnen sind (§ 3 BsGaV-E). Die Finanzverwaltung erhofft sich daraus u. a. Erkenntnisse darüber, welchen Beitrag die Betriebsstätte zum Gesamterfolg des Unternehmens leistet.

Stand: 27. März 2014

Bild: vizafoto - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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