Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Beschränkter Werbungskostenabzug für Bewirtungsleistungen eines Gastwirtes

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen

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Bewirtungsaufwendungen

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes/EStG) dürfen Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Hotel- und Gaststättenbetreiber. In dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11 BStBl 2012 II S. 194), lud eine Hotelbetreiberin (GmbH) anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens diverse Reiseveranstalter und Eventmanager ein. Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die Aufwendungen nur anteilig an. Das Argument der Hotelbetreiberin, dass es sich hier nicht um eine Bewirtung, sondern um Produkt- bzw. Warenverkostungen handelte, berücksichtigte das Finanzamt nicht.

BFH-Urteil

Der BFH sah in der Veranstaltung der Hotelbetreiberin ebenfalls eine „Bewirtung”, welche von der generellen Abzugsbeschränkung erfasst ist. Bewirtung „ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr“. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, „ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) „auch” bzw. „in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient“.

Ausnahme Kundschaftsessen und -trinken

Eine Ausnahme von dem generellen Abzugsverbot besteht allerdings für sogenannte Kundschaftsessen bzw. -trinken. Dies hat der BFH auch im o. g. Urteil bestätigt. Ein Kundschaftsessen setzt aber voraus, „dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben“, so der BFH. Letzters lag im o. g. Fall nicht vor.

Verpflegung von Busfahrern

Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.4.2018, X R 24/17 BStBl 2018 II S. 750) gilt das Abzugsverbot für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustauschs ist. Im Urteilsfall hat der BHF den vollen Werbungskostenabzug für die Bewirtung von Busfahrern anerkannt, welche dem Restaurantbetreiber im Gegenzug potentielle Kunden zugeführt haben.

Stand: 27. September 2023

Bild: Dar1930 - stock.adobe.com

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