Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuer-Sonderregelung für Hotel- und Gastronomiebetriebe

Ursprünglich war die Sonderregelung bis zum 1.7.2021

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Umsatzsteuerermäßigung

Hoteliers und Gastronomen waren besonders von der Corona-Pandemie betroffen. Ihnen wurde mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020 BGBl 2020 I S. 1385) mittels einer Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastung gewährt. Hoteliers und Gastronomen können auf ihre Lieferungen und Leistungen einheitlich den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.

Verlängerung bis Ende 2023

Ursprünglich war die Sonderregelung auf bis zum 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen begrenzt. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Sonderregelung dann auf das ganze Jahr 2022 ausgeweitet. Vor kurzem hat die Koalition (am 4.9.2022) ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund € 65 Mrd. vorgestellt. Darin enthalten ist u. a. eine Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % auch für das gesamte Jahr 2023. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Ausnahme Getränke

Der ermäßigte Steuersatz gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Weiterhin nicht begünstigt bleibt sowohl die Abgabe von nichtalkoholischen Getränken als auch die Abgabe von alkoholischen Getränken gleichermaßen.

Stand: 27. September 2022

Bild: Marco2811 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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