Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Begrenzter Bewirtungskostenabzug in Spielhallen

Bis zu 70 % der Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Bewirtungen

Bewirtungsaufwendungen können im Allgemeinen nur bis zu 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ausnahme bildet die reine Arbeitnehmerbewirtung. Diese ist zu 100 % abziehbar (R 4.10 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien EStR). Darüber hinaus sind sogenannte Aufmerksamkeiten bis € 60,00 steuerfrei und können vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Bewirtung in Spielhallen

Werden Gästen in einer Spielhalle Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung gestellt (im Streitfall wurden Getränke, kleine Pizzaecken, Baguettes und Kuchen gereicht), handelt es sich hingegen nicht um Aufmerksamkeiten, die zu 100 % den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden können. Vielmehr greift in solchen Fällen die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen, wie das Finanzgericht/FG Köln entschieden hat (Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20).

Außerbilanzielle Hinzurechnung

Im Streitfall hat eine Betriebsprüferin der Bilanz einer Spielhallenbetreiberin (eine GmbH) außerbilanziell 30 % der geltend gemachten Aufwendungen für an Gäste gereichte Speisen und Getränke hinzugerechnet. Dies geschah nach Auffassung des Gerichts zu Recht.

Stand: 27. September 2022

Bild: pinkyone - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.