Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Übernachtungssteuern

BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück

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Bettensteuer

Die umstrittene „Bettensteuer“ hat viele Namen: So verlangen mittlerweile fast alle Kommunen eine „Kultur- oder Tourismusförderabgabe“ eine „Citytax“ oder eine „Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer“. Das Grundprinzip ist aber immer gleich: Die Städte und Gemeinden erheben pro Person und Nacht einen bestimmten Anteil am Übernachtungspreis oder verlangen einen festen Tagesbetrag, zum Beispiel fünf Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten. So ist in Hamburg die Höhe der Bettensteuer nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

BVerG-Urteile

Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat jetzt mehrere Verfassungsbeschwerden von Gastronomen zurückgewiesen (vgl. BVerfG vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Damit sind sämtliche verfassungsrechtliche Bedenken für die Bettensteuer ausgeräumt. Die Verfassungsbeschwerde betroffener Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg blieb ohne Erfolg. Die Erhebung der Bettensteuer von den Gästen und die Abführung an die Kommune sei den Hoteliers zuzumuten, so das BVerfG.

Bettensteuer auch für Geschäftsreisende

Die Verfassungsrichter halten sogar die Erhebung einer Bettensteuer auch bei Geschäftsreisenden für rechtlich möglich. Damit ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts /BVerwG aus 2012 praktisch hinfällig. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Bettensteuer nur für privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden darf. Beruflich zwingend erforderliche Dienstreisen waren daher bisher ausgenommen. Nur Touristen zahlten eine Bettensteuer. Das dürfte sich jetzt ändern. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kommunen das Urteil aufgreifen und den Kreis der Steuerpflichtigen auf Geschäftsreisende erweitern werden.

Stand: 27. September 2022

Bild: Funtap - stock.adobe.com

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