Umsatzsteuer
Zwar gilt infolge der Corona-Pandemie noch bis 31.12.2022 die Sonderregelung, dass Gastronomen im Rahmen ihrer Restaurantdienstleistungen auf die Abgabe von Speisen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen müssen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Dennoch sollten die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen und für den Vor-Ort-Verzehr weiterhin beachtet werden.
Fast Food im Einkaufszentrum
Dass die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes mitunter schwierig sein kann, zeigt der Fall einer Fast-Food-Filiale, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 4.9.2019, 5 K 404/14 U). Der Imbissbetrieb war in einem Einkaufszentrum angesiedelt. Die vorgefertigten Speisen wurden in Einwegverpackungen abgegeben. Im Gemeinschaftsbereich des Einkaufszentrums standen allgemeine Sitzgelegenheiten zur Verfügung, die von den Kunden des Imbissbetriebs gemeinsam mit den Kunden anderer Gastronomiebetriebe für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnten. Dem FG genügten diese allgemeinen Sitzgelegenheiten zur Festsetzung des Regelsteuersatzes auf die abgegebenen Speisen und Getränke des Fast-Food-Betriebs. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. V R 42/20).
Stand: 29. September 2021
Erscheinungsdatum:
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