Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuer: Regelsteuersatz auch ohne eigenen Verzehrbereich

unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen müssen beachtet werden

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Umsatzsteuer

Zwar gilt infolge der Corona-Pandemie noch bis 31.12.2022 die Sonderregelung, dass Gastronomen im Rahmen ihrer Restaurantdienstleistungen auf die Abgabe von Speisen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen müssen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Dennoch sollten die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen und für den Vor-Ort-Verzehr weiterhin beachtet werden.

Fast Food im Einkaufszentrum

Dass die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes mitunter schwierig sein kann, zeigt der Fall einer Fast-Food-Filiale, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 4.9.2019, 5 K 404/14 U). Der Imbissbetrieb war in einem Einkaufszentrum angesiedelt. Die vorgefertigten Speisen wurden in Einwegverpackungen abgegeben. Im Gemeinschaftsbereich des Einkaufszentrums standen allgemeine Sitzgelegenheiten zur Verfügung, die von den Kunden des Imbissbetriebs gemeinsam mit den Kunden anderer Gastronomiebetriebe für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnten. Dem FG genügten diese allgemeinen Sitzgelegenheiten zur Festsetzung des Regelsteuersatzes auf die abgegebenen Speisen und Getränke des Fast-Food-Betriebs. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. V R 42/20).

Stand: 29. September 2021

Bild: .shock - stock.adobe.com

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