Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Reisevorleistungen und Gewerbesteuer

Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns

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Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns

Der für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn ermittelt sich bekanntlich aus dem einkommensteuerlichen Gewerbegewinn zuzüglich diverser Hinzurechnungen und abzüglich diverser Kürzungen (vgl. im Einzelnen §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Hinzuzurechnen sind dem Gewerbegewinn u. a. bestimmte Anteile der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Dies gilt, soweit die Aufwendungen bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von € 100.000,00 übersteigen.

Reisevorleistungseinkauf

Strittig ist derzeit, ob Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen eines sogenannten Reisevorleistungseinkaufs dieser gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf verneinte dies mit der Begründung, dass die „eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen“ ist (Urteil vom 24.9.2018, 3 K 2728/16 G).

Revisionsverfahren

Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren zu diesem Sachverhalt anhängig (Az. III R 74/18). Rechnen die Finanzbehörden Reisevorleistungen dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzu, sollten sich betroffene Reiseveranstalter auf dieses Revisionsverfahren berufen.

Stand: 26. September 2019

Bild: west_photo - Fotolia.com

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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