Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Pauschalpreis mit Frühstück

Urteil FG Berlin-Brandenburg

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Aufteilungsgebot für Hotelfrühstück

Übernachtungsleistungen eines Hoteliers unterliegen bekanntlich der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Andere Leistungen, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, wie u. a. das Hotelfrühstück, sind hingegen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der angewendete Aufteilungssatz sorgt jedoch immer wieder für Konflikte mit der Finanzverwaltung.

Der Fall

Ein Hotelier verrechnete für eine Übernachtung mit Frühstück einen Pauschalpreis von € 65,00. Das Frühstück wies der Hotelier mit brutto € 5,00 (= € 4,20 zzgl. € 0,80 Umsatzsteuer zu 19 %) auf der Hotelrechnung aus. Das Finanzamt setzte den Frühstückspreis mit € 8,00 an. Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil auf 20 % des Pauschalpreises (= brutto € 13,00). Der Hotelier klagte und bezog sich u. a. auf das in Sachen Stadion Amsterdam ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.1.2018 (C-463/16).

Aufteilungsgebot zweifelhaft

Die Anwendung des Aufteilungsgebots auf Frühstücksleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG steht nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht außer Zweifel. Nach Auffassung des EuGH ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zu verrechnen wären, jener Mehrwertsteuersatz maßgeblich, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.

Urteil FG Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018, 7 K 7314/16) hält hingegen das Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar und hat eine Aufteilung in Form einer Schätzung – so wie vom Finanzamt praktiziert mit 20 % Frühstücksanteil – grundsätzlich gebilligt. Der Frühstücksanteil von 20 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2). Das FG beanstandete nur, dass das Finanzamt die Aufteilung nach der Nettomethode statt der Bruttomethode vorgenommen hat.

Stand: 26. September 2019

Bild: lilechka75 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.