Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Leistungen einer Dinnershow

Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow.

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Umsatzsteuersatz

Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow. Anlass des Verfahrens war die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach gilt für Eintrittsberechtigungen zu Theater, Konzerten und Museen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

EuGH-Entscheidung

Das Verfahren war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Stadion Amsterdam“ (siehe dazu Beitrag auf Seite 1) ausgesetzt und nach der Entscheidung fortgeführt worden.

BFH-Urteil

In Anlehnung an die EuGH-Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kam dieser zu dem Schluss, dass auf das Eintrittsgeld zu einer Dinnershow der Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen ist. Der BFH sah die Dinnershow des Steuerpflichtigen als eine „einheitliche, komplexe Leistung“ an (Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Der BFH folgte dabei der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Show besser sei als das Essen. Auch in solchen Fällen wäre der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Ausschlaggebend war, dass sich die Dinnershow als Leistungsbündel aus Unterhaltung und dem Angebot an Speisen und Getränken in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Für diesen gilt der Regelsteuersatz.

Stand: 25. September 2018

Bild: Family Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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