Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Hotelserviceleistungen und Umsatzsteuer

Conciergeleistungen

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Besorgung von Eintrittskarten

Zum typischen Leistungsbild eines Hotelconcierge gehört das Buchen und Besorgen von Eintrittskarten für örtliche Veranstaltungen. Im Streitfall handelte es sich um Eintrittskarten der Sächsischen Oper, welche durch einen Hotelservice besorgt worden sind. Strittig war, ob die Leistung als umsatzsteuerfreie Besorgungsleistung zu qualifizieren war oder ob eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in der Entscheidung vom 25.4.2018, XI R 16/16 (veröffentlicht am 25.7.2018) zu dem Schluss, dass die Beschaffung von Eintrittskarten durch einen Hotelservice im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Hotelgastes, eine sogenannte Dienstleistungskommission darstellt. Eine solche liegt gemäß § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein „Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet“ wird, er hierbei im eigenen Namen aber für fremde Rechnung (für Rechnung des Gastes) handelt. In diesem Fall gilt die Leistung kraft der Gesetzesfiktion „an ihn und von ihm erbracht“.

Dienstleistungskommission

Dies bedeutete im Streitfall konkret: Leistungen der Oper gelten als an den Hotelier erbracht und werden vom Hotelier an den Hotelgast als erbracht fingiert. Nachdem Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt dies auch für die Besorgung von Eintrittskarten für entsprechende Einrichtungen. Dies trifft unter anderem auf Eintrittskarten für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst zu. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung sah der BFH die Anwendung einer Dienstleistungskommission für gegeben an. Die Steuerbefreiungen für die genannten Veranstaltungen würden im Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen könnten, sie vom Anwendungsbereich einer Dienstleistungskommission auszunehmen, so der BFH. Die Finanzverwaltung wollte auf die Besorgung der Karten durch den Hotelier Umsatzsteuer erheben.

Stand: 25. September 2018

Bild: Christian Schwier - Fotolia.com

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