Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Ankauf von Hotelzimmerkontingenten

Gewerbesteuerpflicht?

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Gewerbesteuer

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) müssen dem für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Anderen stehen, zu bestimmten Bruchteilen hinzugerechnet werden.

Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer

Die Hinzurechnungspflicht gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch für Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer und Kontingente von Reiseveranstaltern. Im Streitfall organisierte eine Reiseveranstalterin Sportreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit diversen Leistungsträgern im In- und Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen oder Betreuungen ab. Die genutzten Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools stellen nach Ansicht des FG „fiktives Anlagevermögen“ dar. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind allerdings die Entgelte für selbstständige Leistungen, wie Verpflegung, Shuttleservice, Wellness- und Sportleistungen (nicht aber die Nutzung des hauseigenen Schwimmbades/der Sauna) sowie Unterhaltungsveranstaltungen und Ausflüge (FG Münster vom 4.2.2016, 9 K 1472/13 G EFG 2016 S. 925 Nr. 11). Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. III R 22/16).

Stand: 25. September 2018

Bild: krsmanovic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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