Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Maßgeblicher Frühstückspreis

Umsatzsteueraufteilung von Leistungen eines Hotels

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Umsatzsteuer

Einen der wichtigsten Punkte der Umsatzsteuerprüfung in der Gastronomie stellt die exakte Aufteilung jener Hotelleistungen dar, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Beherbergungsleistungen) und den übrigen Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen (Restaurantleistungen, Frühstück usw.).

Frühstücksleistungen

Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein ist bei der Aufteilung stets auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen (vom 21.9.2016, 4 K 59/14). Im Streitfall setzte ein Hotelbetreiber einen Fixpreis für das Frühstück in Höhe von € 5,00 fest. Das Übernachtungsentgelt wurde extra ausgewiesen. Der Gast konnte also erkennen, wie sich der Gesamtpreis für das Zimmer zusammensetzte. Wollte der Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen, erhielt er den Betrag von € 5,00 erstattet.

Sparmenü

Dem Finanzamt erschien der Frühstückspreis zu niedrig. Der Prüfer setzte einen Preis von € 9,00 bzw. € 10,00 brutto an und berichtigte die Umsatzsteuer entsprechend. Das Finanzamt stützte sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung zu sog. „Sparmenüs“ (Einzelheiten siehe nebenstehende Spalte). Danach wäre eine Aufteilung grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise maßgeblich. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen würde dem Hotelier nicht zustehen.

Urteil des FG

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und gab dem Hotelier recht. Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, bereinigt um die Umsatzsteuer. Höhe und Umfang richtet sich nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis. Damit lag kein „Sparmenü“-Fall vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 26. September 2017

Bild: Family Business - Fotolia.com

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