Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Essen auf Rädern

Absetzbar sind die Kosten für Aufwendungen für das Einkaufen von Lebensmitteln für den eigenen Haushalt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen können Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Die Steuer wird auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um € 4.000,00 ermäßigt (§ 35a Einkommensteuergesetz- EStG). Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass es sich bei der in Anspruch genommenen Dienstleistung um eine typische Leistung handelt, die im Haushalt erbracht wird.

Essenslieferungen

Lassen sich Steuerpflichtige (im Streitfall Eheleute) regelmäßig Mahlzeiten zum Verzehr in ihren Haushalt liefern, z. B. von einer nahe gelegenen Gastwirtschaft oder von einem Heimservice, liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen zubereitet werden. Die Steuerermäßigung scheidet demzufolge aus. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (vom 15.7.2011, 14 K 1226/10 E). Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten grundsätzlich um „Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung“, wie der Senat festgestellt hat. Die Dienstleistung als solche ist damit also haushaltsnah, wird aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht.

Fazit

Steuerpflichtige können den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mahlzeiten nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese im eigenen Haushalt zubereitet werden. Absetzbar sind auch die Kosten für Aufwendungen für das Einkaufen von Lebensmitteln für den eigenen Haushalt.

Stand: 28. September 2016

Bild: kreativ1 - Fotolia.com

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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