Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Verpflegungsleistungen als Nebenleistung

Verpflegungsleistungen bzw. sonstige Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, sind Nebenleistungen.

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Verpflegungsleistungen

Verpflegungsleistungen bzw. sonstige Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind und nur einen geringen Teil des pauschalen Übernachtungsgeldes ausmachen, sind - nicht nach dem Umsatzsteuergesetz gesondert steuerbar und steuerpflichtige - Nebenleistungen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 20.03.2014, V R 25/11).

Der Fall

Streitig war, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Eine inländische Hotelgesellschaft (GmbH) hatte Leistungspakete an Busunternehmer verkauft, die Pauschalreisen anbieten. Nach dem Urteil des BFH sind diese Leistungspakete am Belegenheitsort des Hotels (als ausländische Betriebsstätte) im Rahmen der dort ausgeführten Übernachtungsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG).

Übernachtungen ohne Verpflegung

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass Übernachtungsleistungen ohne Verpflegung angeboten werden. Denn für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte, so der BFH.

Stand: 26. September 2014

Bild: krutenyuk - Fotolia.com

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