Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Europäischer Gerichtshof (EuGH) legt in diversen Grundsatzentscheidungen Maßstäbe für ermäßigten und allgemeinen Umsatzsteuersatz fest.

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Lieferung oder sonstige Leistung?

Ist der Verkauf von zum sofortigen Verzehr zubereiteter Speisen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Diese Frage, wonach sich der anwendbare Umsatzsteuersatz bestimmt, entwickelte sich in letzter Zeit zum Dauerbrenner in der Gastronomiewirtschaft. Der Europäische Gerichtshof hat nun in mehreren Urteilen festgelegt, dass bei der Prüfung, ob der Speisenverkauf eine Lieferung oder eine Dienstleistung darstellt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Speisenverkauf abgewickelt wird. Im Einzelnen sind jeweils die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.

Speisenverkauf als Lieferung:

Als Lieferung und damit mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind der Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbissständen (Urt. v. 10.3.2011 C 497/09, C 501/09) und in Kinos zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal (Urt. v. 10.3.2011 C 499/09). Diesen Speisen sei eine „einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen“.

Speisenverkauf als sonstige Leistung:

Als sonstige Leistung und damit mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern ist hingegen die Leistung eines Partyservices (Urt. v. 10.3.2011 C. 502/09). Hier seien die Speisen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung. Die Speisenzubereitung eines Partyservices weist vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf, „da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern,“ so der EuGH.

Stand: 12. August 2011

Bild: Christian Stoll – Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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