Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Kostenlose Bewirtung von Busfahrern

Voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug?

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Busfahrerbewirtung

Busfahrer, die mit ihren Reisenden Raststätten oder Gasthäuser ansteuern, werden von den betreffenden Gastwirten bzw. Autobahnraststättenbetreibern im Regelfall kostenlos bewirtet. Letzteres soll ein Anreiz dafür sein, dass die Fahrer eben dieses oder jenes Restaurant anfahren. Im konkreten Fall bekam ein Busfahrer von einem Autobahnbetreiber eine Kundenkarte zum Bezug kostenloser Speisen und Getränke.

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

Der Betriebsprüfer des Autobahnraststättenbetreibers war nun der Meinung, der Betriebsausgabenabzug für die kostenlose Bewirtung sei um 20 % zu kürzen, da sie Bewirtungskosten darstellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG in der Fassung des Streitjahres) konnten Bewirtungsaufwendungen nur zu 80 % (aktuell nur noch zu 70 %) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt recht (24.4.2017, 2 K 11255/15).

Urteilsbegründung

Einerseits stellt das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung dar. Und andererseits gehört die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers nicht zur hauptsächlichen Tätigkeit des Raststättenbetreibers. Gleichwohl erkannte das FG die Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgabe an, aber eben als Bewirtungsaufwendung nur zum eingeschränkten Steuerabzug.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit dem Fall nochmals befassen müssen. Offen ist insbesondere die Frage, ob die „Rückausnahme“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist. Danach würde die Abzugsbeschränkung nicht gelten, soweit die Bewirtung „Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen“ ist (Az. X R 24/17). Die Vorinstanz hatte diese Rückausnahme verneint.

Stand: 26. März 2018

Bild: Thaut Images - Fotolia.com

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