Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Umsatzsteuerrechtliches Aufteilungsgebot

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Umsatzsteuerrechtliches Aufteilungsgebot

Verpflegungsleistung als Nebenleistung

Während Umsätze im Zusammenhang mit der Zubereitung und dem Servieren von Speisen und Getränken dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat in 2009 entschieden (Urt. v. 15.01.2009, V R 9/06) dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung steuerbar ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 die Finanzämter angewiesen, das BFH Urteil bezüglich der Aussage, „dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist“, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Nach dem neuen BMF Schreiben vom 09.12.2014, (Az. IV D 2 - S 7100/08/10011:009) gilt Folgendes: Nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu. Für diese hat der Hotelier infolgedessen den allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Das BMF begründet die zwingende Aufteilung mit dem gesetzlich normierten Aufteilungsgebot. Dieses Gebot verdränge den Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Stand: 27. März 2015

Bild: magdal3na - Fotolia.com

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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