Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei Seminaren

Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

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Urteil Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urt. v. 08.03.2012 (V R 14/11) entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Damit teilen die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nach der Rechtsprechung nicht das Schicksal der Hauptleistung (Seminarleistung). Sie sind daher als umsatzsteuerpflichtige Leistungen – separat zu den Seminarleistungen – zu behandeln.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die Erkenntnisse aus dem Urteil uneingeschränkt an (Schreiben v.29.04.2014, IV D 2 S 7242-a/12/10001). Der für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz ist danach nicht auf Leistungen anzuwenden, die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören u.a. auch die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen im Rahmen eines Seminarbetriebes. Diese unterliegen damit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Es hat insoweit keine Aufteilung in Beherbergungsleistungen und Verpflegungsleistungen zu erfolgen.

Zeitliche Anwendung

Die Erkenntnisse des BFH Urteils sind ab 2013 anzuwenden. Nicht beanstandet wird, wenn für vor dem 01.01.2013 ausgeführte Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet wird.

Stand: 27. März 2015

Bild: Hii Boh Teck - Fotolia.com

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