Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Übernachtung/Frühstück zum Pauschalpreis

Übernachtungen werden vom Hotelier im Regelfall mit Frühstück zum bestimmten Pauschalpreis angeboten.

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Pauschalangebot

Übernachtungen werden vom Hotelier im Regelfall mit Frühstück zum bestimmten Pauschalpreis angeboten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Frühstücksleistung eine Nebenleistung der Beherbergungsleistung darstellt und ob demzufolge der Grundsatz gilt, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Soll heißen, ob für das Frühstück der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (welcher für die Beherbergungsleistung gilt) oder der Regelsteuersatz zu berechnen ist.

Frühstück keine Nebenleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass trotz des Pauschalpreises die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gelten. Der BFH stützte sich bei seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes) und auf die Entstehungsgeschichte. Danach sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht auch für das Frühstück gelten. Es würde sich stets ein Aufteilungsgebot ergeben (Urt. v. 24.04.2013, Az XI R 3/11).

Vorsicht Nachzahlung

Dem Hotelier drohte im konkreten Fall eine Umsatzsteuer-Nachzahlung hinsichtlich der Frühstücksleistungen. Um solchen Steuernachforderungen zu entgehen, sollte daher stets die Frühstücksleistung zum Regelsteuersatz berechnet und in den Pauschalpreis einkalkuliert werden.

Stand: 27. März 2014

Bild: StefanieB. - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Stand:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.