Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Nachweis von Bewirtungsaufwendungen mit Kreditkarte?

Angaben über den bewirtenden Unternehmer zwingend notwendig

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Bewirtungsrechnung

Besonders bei Bewirtungen im Ausland gelingt es nicht immer, dem ausländischen Gastwirt eine Rechnung abzuverlangen, die den vorstehenden Formvorschriften auf Seite 3 entspricht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer die Aufwendungen mittels Kreditkartenabrechnung und Eigenbeleg nachgewiesen. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass in Fällen der Gaststättenbewirtung zwingend die Rechnung über die Bewirtung beizufügen ist. Dabei muss der Rechnungsempfänger genannt sein, sonst könnten auch Dritte Rechnungen an sich nehmen und steuerlich geltend machen (BFH Urt. v. 18.4.2012, X R 57/09).

Kreditkarte reicht nicht aus

Kreditkartenabrechnungen allein würden – so der BFH – nur die Zahlung an sich nachweisen, nicht aber die Frage der betrieblichen Veranlassung der Bewirtung klären. Auch die Frage wer der Bewirtende war, klärt sich durch den Kreditkartenabrechnungsbeleg nicht.

Praxisfolgen

Jeder Gastronom/Hotelier sollte daher den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift seines zahlenden Gastes auf die Rechnung schreiben. Der Bundesfinanzhof hat in älteren Entscheidungen zugelassen, dass die Namensangaben vom Rechnungsaussteller (nicht aber vom Rechnungsempfänger selbst) nachgeholt werden dürfen (BFH v. 27.6.1990 I R 168/85). Die Angaben können nur dann unterbleiben, wenn es sich um eine Kleinbetragsrechnung in Höhe von 150 € inkl. Umsatzsteuer handelt.

Stand: 18. März 2013

Bild: StefanieB. - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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