Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen rechtmäßig?

Frühstück zu 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer?

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Umsatzsteuersätze in der Gastronomie

In der Gastronomiebranche gelten seit dem 1.1.2010 unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für die oftmals im Paket angebotene Leistung „Übernachtung mit Frühstück“. Während für die reine Übernachtungsleistung eine Steuer von 7 % fällig wird, muss für das Frühstück, für die Minibar oder für sonstige Extras ein Steuersatz von 19 % berechnet werden. Dies führte in der Gastronomie zu den bekannten Abgrenzungsproblemen.

Anhängige Verfahren

Gerade das Anbieten von Übernachtung mit Frühstück in einem Paket und im Regelfall auch zu einem Preis hat die Finanzgerichtsrechtsprechung beschäftigt. Während sich das Sächsische Finanzgericht im Urteil vom 14.12.2010 (3 K 1116/10) der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen hat, dass Frühstücksleistungen im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen sind, hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 15.01.2009 (V R 9/06) entschieden, dass es sich bei Verpflegungen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Zur Frage Nebenleistungen „ja oder nein“ wird der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren XI R 3/11 erneut entscheiden. Denn gegen das obige Urteil des sächsischen Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden. Gastronomen können sich ggf. auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 18. März 2013

Bild: jonasginter - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.