Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Bewirtungsaufwendungen eines Gastronomen

Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen auch für Eigenbewirtung durch den Gastronomen

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen können nach dem Gesetz nur bis zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn der Gastronom selbst bewirtet (BFH Urt. v. 7.9.2011 I R 12/11). In dem Fall hatte ein Hotel- und Restaurantbesitzer anlässlich des zehnjährigen Bestehens seines Hotelbetriebs zu einem Galaempfang eingeladen und dabei die vollen Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Finanzamt kürzte gemäß der im Streitjahr geltenden Regelung um 20 %.

BFH-Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung. Begründung: Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass kommt es nicht darauf an, dass bzw. ob die Beköstigung der bewirteten Personen auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. In der Jubiläumsveranstaltung bzw. dem Galaempfang läge auch kein Kundschaftstrinken oder eine „Werbebewirtung“ vor. Eine solche wäre vielmehr gegeben, wenn Hersteller und Vertreiber von Speisen und Getränken für eigene Produkte werben, die auch Gegenstand der Bewirtung sind.

Fazit

Die vielfach übliche alleinige Argumentation von Gastronomen, die Bewirtung mit selbst zubereiteten Speisen würde der ausschließlichen Werbung für die eigene gute Küche dienen, macht aus der Veranstaltung kein sogenanntes „Kundschaftstrinken“ oder eine „Produkt- oder Warenverköstigung“. In beiden Fällen könnten die gesamten Kosten steuerlich geltend gemacht werden (die Beschränkung auf 70 % der Aufwendungen gilt hier nicht). Um aus einer Bewirtung eine Warenverköstigung werden zu lassen, müsste der Gastwirt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den im Rahmen der Bewirtung konkret dargereichten Speisen/Getränke und dem Verkauf genau dieser Produkte herstellen können.

Stand: 12. März 2012

Bild: Sven Weber - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.