Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Pauschalsätze für entnommene Speisen und Getränke

Umsatzsteuer-Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben

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Mann mit Papiertüten
© YiuCheung - stock.adobe.com

Pauschbeträge

Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Zur Vereinfachung veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, die als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.

Pauschbeträge 2025

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.1.2025 (IV D 3 - S 1547/00006/006/0242.2.2024) gelten in 2025 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 4.045,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.292,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (Speisen) und € 1.753,00 für Abgaben zum vollen Umsatzsteuersatz. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.457,00. Davon entfallen € 1.423,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.034,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Abgaben für Kinder bis zu 2 Jahren müssen nicht erfasst werden. 

Stand: 26. März 2025

Bild: YiuCheung - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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