Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Gewerbesteuer: EisCafé mit Imbiss

Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses.

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Der Fall

Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses. Beide Geschäfte teilten sich u. a. dasselbe Inventar für den Außenbereich, ein Geschäftsfahrzeug, die Kundentoilette und auch einige Mitarbeiter. Aus dem Imbiss erzielte der Gastronom einen Gewinn. Mit dem Eiscafé machte er hingegen nur Verluste. Das Finanzamt verweigerte die Verlustverrechnung.

FG-Entscheidung

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 10.10.2017, 7 K 3662/14 G) sah die beiden Läden ebenfalls als getrennte Geschäfte an und kannte die Verlustverrechnung nicht an. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ungleichartige Tätigkeiten. Es bedarf unterschiedlicher Fähigkeiten, um Speisen für einen Imbiss oder Speiseeis herzustellen, und die Kunden suchen entweder den Imbiss oder das Eiscafé auf, so das Finanzgericht. Dem Gastronom kam aus dieser Sichtweise zwar zu Gute, dass er den gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. von

€ 24.500,00 (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) sowohl für seinen Imbiss als auch für sein Eiscafé in Anspruch nehmen konnte. Der Freibetrag für das Eiscafé ging allerdings ins Leere.

Anhängiges BFH-Verfahren

Über die Frage, ob der gleichzeitige Betrieb eines Eiscafés und eines Imbisses desselben Unternehmers in demselben Gebäude unter Verwendung derselben Außengastronomie eine gleichartige Betätigung i. S. des Gewerbesteuergesetzes darstellen, wird der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. X R 15/18).

Stand: 09. April 2020

Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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