Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Fehlende Angaben auf Bewirtungsrechnungen

Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung.

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Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung. Finden die Prüfer auch nur den geringsten Formverstoß, erkennen sie die Aufwendungen nicht an. Dies gilt sowohl für den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommensteuer als auch für den Vorsteuerabzug. Im Streitfall wurden die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen. Der Steuerpflichtige holte dies im Einspruchsverfahren nach, allerdings vergebens.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (9.4.2019, 5 K 5119/18 rkr EFG 2019 S. 1142) entschied, dass ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts, dass die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Neutralitätsgrundsatz

Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachweisen kann, stellt eine „mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar“, so das Gericht.

Fazit

Maschinell erstellte Bewirtungsbelege erfüllen im Regelfall die Formvorschriften. Der Bewirtende hat hier nur noch zeitnah die erforderlichen Zusatzangaben (Name der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung) zu ergänzen. Handelt es sich um viele Teilnehmer, genügt die Angabe der Anzahl der Teilnehmer sowie eine Personengruppenbezeichnung (R 4.10 Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR).

Stand: 09. April 2020

Bild: macgyverhh - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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