Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Nebenjob als Notarzt

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

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BSG-Rechtsprechung

Ärztinnen und Ärzte, die in einem Nebenjob als Notarzt tätig sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei aktuellen Urteilen entschieden (BSG, Urteile v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R). In allen Fällen waren die Ärztinnen/Ärzte in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und unterlagen entsprechenden Weisungen vonseiten der Rettungsdienststelle, wie z. B. sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten. Diese Weisungsgebundenheit spricht nach Ansicht des BGH für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegen Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bei „einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vor.

Einsatz von Fremdmitteln und fremdes Personal

Allen Entscheidungsfällen war gemeinsam, dass die Notärzte bei Einsätzen mit Fremdpersonal arbeiteten und auch keine eigenen Arbeitsmittel bzw. Rettungsmittel, insbesondere keine eigenen Rettungsfahrzeuge einsetzten. Dass in den Streitfällen die Rettungsmittel nicht von den Landkreisen als Arbeitgeber, sondern von den jeweiligen Städten zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Entscheidung unerheblich.

Keine Gewinnmaximierung

Schließlich sah das BSG auch deshalb keine Anhaltspunkte für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit, weil die Notärzte durch ihre Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit hatten, ihren Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. Die Notärztinnen und Notärzte hatten kein Unternehmerrisiko zu tragen.

Beitragspflicht

Über Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Gemäß §23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Stand: 26. November 2021

Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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