Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Leistungen einer Hygienefachkraft

Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

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Der Fall

Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war als selbstständige Hygienefachkraft in Krankenhäusern, Alten- und Pflegezentren tätig. Er stellte Honorarrechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt unterstellte jedoch Umsatzsteuerpflicht für die Leistungen, die der Krankenpfleger gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbracht hatte. Lediglich die Leistungen für Krankenhäuser behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerfrei.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster stufte hingegen die Tätigkeit des Fachkrankenpflegers generell als umsatzsteuerfrei ein, auch betreffend der Tätigkeiten in Alten- und Pflegeheimen (Urt. v. 1.6.2021 - 15 K 2712/17 U). Das Gericht berief sich hier auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Keine nationale Befreiungsvorschrift

An einer nationalen Befreiungsvorschrift fehlt es bis dato. Betroffene Steuerpflichtige können sich jedoch unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Stand: 26. November 2021

Bild: Tyler Olson - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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