Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen

Der Fall

Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschließend im Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Neurochirurg war hier allerdings nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte vom Arzt das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

Feststellung des Bundesgerichtshofs

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein von einem Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, diese Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnen. Daher könne er hier keine gesonderte Abrechnung erstellen (BGH, Urteil v. 16.10.2014, III ZR 85/14). Eine gesonderte Vergütung könne der Arzt auch nicht nach der von der Patientin unterzeichneten Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung verlangen. Eine solche Vereinbarung verstoße vielmehr gegen die guten Sitten.

Stand: 27. November 2014

Bild: WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.