Sachverhalt
Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung erkannte die Gemeinnützigkeit der GmbH nicht an und unterwarf sie der Körperschaftsteuerpflicht.
Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht. Begründung des BFH: Nicht die GmbH, sondern die Krankenhäuser des gemeinnützigen Krankenhausträgers erbringen die körperschaftsteuerfreien Leistungen gegenüber den Patienten. Die streitgegenständliche GmbH aber würde mit ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren Hilfeleistungen unterstützen (Urt. v. 06.02.2013, I R 59/11). Daher sei die Gemeinnützigkeit zu verneinen.
Stand: 29. November 2013
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.
Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!