Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten

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Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten

Die Finanzverwaltung hat 2013 eine überarbeitete Version ihrer Einkommensteuer-Richtlinien herausgegeben. Die Änderungsrichtlinien enthalten Neuerungen bezüglich des Nachweises von Krankheitsaufwendungen zur Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass als Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung eine ärztliche Verordnung oder aber auch ein Rezept eines Heilpraktikers notwendig ist. In den Richtlinien finden sich allerdings auch Ausnahmen (vgl. R 33.4 Abs. 1 EStR 2012):

Augen-Laser-Operation

Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation verzichtet die Finanzverwaltung auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests.

Anhaltender Verbrauch

Liegt eine andauernde Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vor, genügt künftig die einmalige Vorlage einer Verordnung.

Brillen, Sehhilfen

Sofern ein Augenarzt in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe bereits einmal festgestellt hat, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren eine Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker durchführen lässt.

Kuren

Sofern die Notwendigkeit einer Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.

Nachweis der Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Krankheitskosten abzugsfähig, die nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse erstattet werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis über den selbst zu tragenden Anteil der angefallenen Krankheitsaufwendungen u. a. durch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder des Beihilfebescheides einer Behörde führen. Die Nachweise müssen zwar der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden (dies gilt insbesondere bei Abgabe der Steuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren), sie sind den Finanzbehörden aber auf Verlangen nachzuweisen.

Stand: 29. November 2013

Bild: goldbany - Fotolia.com

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