Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind.

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Steuerfreiheit

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Für die Einkommensteuer gelten folgende Prozent-Grenzen: 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Arbeiten an Silvester und an gesetzlichen Feiertagen sowie 150 % am 1. Mai sowie an Weihnachten (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist der auf Stunden umgerechnete laufende Arbeitslohn. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge gilt ein Grundlohn von maximal € 50,00/Stunde.

Kombination der Zuschläge

Sonn- und Feiertagsarbeit liegt vor bei Arbeiten von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags und auch bei Arbeiten bis 4 Uhr früh des Folgetags. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht zusammen addiert werden. Arbeitet die Ärztin/der Arzt beispielsweise am 1. Mai und fällt dieser auf einen Sonntag, können maximal 150 % des Grundlohns als steuerfreier Zuschlag gewährt werden, nicht 200 %. Zuschläge für Nachtarbeiten (max. 25 % des Grundlohns) an Sonntagen und Feiertagen können hingegen neben den Feiertagszuschlägen steuerfrei ausgezahlt werden.

Steuerfrei nicht auch sozialversicherungsfrei

Steuerfreiheit bedeutet allerdings nicht in jedem Fall auch Sozialversicherungsfreiheit. Für die Sozialversicherung darf der Grundlohn mit maximal € 25,00 zugrunde gelegt werden. Mit anderen Worten: Einkommensteuerfrei können doppelt so hohe Zuschläge gezahlt werden als dies für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Fall ist.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: weerapat1003 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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