Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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„Aufwandsentschädigungen“ von Internet-Apotheken

Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden

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Der Fall

Eine niederländische Internet-Apotheke hatte, um ihrer berufsrechtlich geschuldeten Beratung zu genügen, den Patienten für die telefonische oder schriftliche Beantwortung von Fragen zu ihrer Erkrankung und für die Übersendung des Rezeptes eine Aufwandsentschädigung zugesagt. Die Apotheke deklarierte ihre Lieferungen an Privatpatienten als steuerpflichtiges Versandhandelsgeschäft, die Lieferungen an Kassenpatienten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an gesetzliche Krankenkassen. Soweit so gut. Der Knackpunkt lag allerdings darin, dass die Apotheke bei den Privatpatientenlieferungen die gezahlten Aufwandsentschädigungen und die an Kassenpatienten geleisteten Beträge von der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen hat.

Bundesfinanzhof

Letzteres ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht zulässig. Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden (Beschluss vom 24.02.2015, V B 147/14).

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Schlierner - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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