Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt.

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen – mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K 1065/12).

Keine Handwerkerleistung

(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als Handwerkerleistung ebenfalls aus.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: Kautz15 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.