Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Praxisgebühr - außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe?

Praxisgebühren zählen als Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen

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Das Urteil

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.3.2011 4 K 1053/09 die von gesetzlich Versicherten zu zahlende Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht der Finanzverwaltung an.

Begründung

Die Praxisgebühr zählt zu den Krankheitskosten, da die Verpflichtung zu deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung entsteht, welche eine Erkrankung voraussetzt. Damit ist die Praxisgebühr nicht Teil des Krankenkassenbeitrags (welcher als Sonderausgabe abziehbar ist).

Zumutbare Belastung

Der Knackpunkt des Rechtsstreits lag in der zumutbaren Eigenbelastung, die für außergewöhnliche Belastungen, nicht aber für Sonderausgaben gilt. Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Art der Steuerveranlagung zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Fazit

Da die Praxisgebühr allein bzw. zusammen mit nur geringen weiteren Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung in den meisten Fällen nicht übersteigen wird, ergeben sich aus der Praxisgebühr im Regelfall keinerlei steuerliche Auswirkungen.

Stand: 12.05.2012

Bild: Sport Moments - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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