Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Besuchsfahrten ins Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung

BFH lässt Steuerabzug zu, wenn die Besuche der Genesung des Patienten dienen.

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Inhalt

Außergewöhnliche Belastung:

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen. Die einem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Art und dem Grunde nach nicht dem Üblichen entsprechen.

Krankenhausfahrten:

Nicht dem Üblichen entsprechen zweifellos Krankenhausfahrten. Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung aber davon abhängig gemacht, dass die Besuche (im Urteilsfall von Ehefrau und Kinder) „unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen“.

Begründung:

Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, zu denen auch Fahrtkosten gehören, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur solche Aufwendungen, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen“. Ob die Fahrtkosten zur Heilung oder Linderung beitragen, „kann regelmäßig nur der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen“, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ärztinnen und Ärzte sollten daher bei Patientenbesuchen eine den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung entsprechende medizinische Indikation über die Besuche ausstellen (BFH-Beschluss vom 12.01.2011 - VI B 97/10).

Stand: 12. Mai 2011

Bild: Monkey Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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