Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Wassergymnastik im Fitnessstudio

Bundesfinanzhof entscheidet über steuerliche Abzugsfähigkeit von Fitnessstudio-Beiträgen

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Außergewöhnliche Belastung

Der Steuergesetzgeber lässt zwangsweise entstehende größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände (vielfach Krankheit, Behinderung usw.) entstehen und bestimmte zumutbare Beträge überschreiten, als außergewöhnliche Aufwendungen zum Steuerabzug zu (§ 33 Einkommensteuergesetz/EstG)

Der Fall

In dem Fall, den das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21), nahm eine Steuerpflichtige wöchentlich angebotene Funktionstrainingsstunden in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch. In dem Mitgliedschaftsbeitrag waren nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten enthalten, u. a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios. Das FG hat einen Steuerabzug für den Fall ausgeschlossen, dass der Mitgliedsbeitrag auch andere Leistungen des Studios mit einschließt, die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.

Reha-Verein

Das Finanzgericht hat allerdings zwangsläufig angefallene Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, als außergewöhnliche Belastung (Heilbehandlungskosten) anerkannt.

Anhängiges BFH-Verfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in dem anhängigen Verfahren (Az. VI R 1/23) abschließend über die steuerliche Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge entscheiden. Im Regelfall empfiehlt es sich, für ärztlich verordnete Sportkurse einen Reha-Verein aufzusuchen.

Stand: 29. August 2023

Bild: Birute - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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