Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer

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Grundsatz

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht aber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies geht im Regelfall aber nur, wenn der Mieter auch Unternehmer ist und das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Ärzte verwenden angemietete Praxisräume typischerweise gerade nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmeregelung

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Vermieter, die den Vorsteuerabzug für Gebäudeaufwendungen nutzen wollen, können sich auf eine Altfallregelung berufen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss der Mieter (Leistungsempfänger) das vermietete Objekt nicht zwingend für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertiggestellt und mit der Errichtung (Bauantragstellung) vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.

Fazit

Besonders bei Altgebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich eine Umsatzsteuer-Option rechnen. Denn es können alle in Rechnung gestellten Vorsteuern aus den Renovierungsaufwendungen geltend gemacht werden. Den Steuervorteilen sollten allerdings Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegengerechnet werden, zumal Ärzte mangels Verrechnungsmöglichkeit typischerweise nicht bereit sein werden, zusätzlich zur vereinbarten Praxismiete auch noch Umsatzsteuer zu bezahlen.

Stand: 30. August 2021

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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