Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Vorauszahlungen für Krankheitskosten

Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen.

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Nachweispflichten

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen geeigneten Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringt. Geeignete Nachweise hierzu sind u. a. Verordnungen eines Arztes oder ein amtsärztliches Gutachten für bestimmte Maßnahmen, wie Bade- oder Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen usw. (vgl. im Einzelnen § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen.

Vorauszahlungen

Muss der Patient Zuzahlungen für länger andauernde Behandlungen leisten, werden üblicherweise Vorauszahlungen verlangt. Erfolgen Vorauszahlungen vor Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, erkennt die Finanzverwaltung unter Berufung auf § 64 Abs. 1 Satz 2 EstDV (siehe oben) diese Vorauszahlungen regelmäßig nicht an. Anerkannt werden nur solche, die nach dem Datum des Gutachtens geleistet worden sind.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung folgt der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. In dem rechtskräftigen Urteil vom 4.7.2018 (Az. 1 K 1480/16) vertrat das Finanzgericht Rheinland Pfalz die Auffassung, dass es für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit nach der genannten Vorschrift nicht auf den Eingang der Vorauszahlungen ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Durchführung der Heilmaßnahme. Wird diese nach Gutachtenerstellung durchgeführt und werden hierfür Vorauszahlungen für Behandlungsleistungen nach Gutachtenstellung verrechnet, können die Vorauszahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Stand: 27. August 2019

Bild: Aycatcher - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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