Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Pflegekosten steuerlich geltend machen

Wenn Eltern zum Pflegefall werden

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Nur alt oder pflegebedürftig?

Zahlen die Kinder für das Alters- bzw. Pflegeheim der Eltern, kommt es aus steuerlicher Sicht darauf an, ob die Eltern bzw. der Elternteil nur alt oder auch pflegebedürftig sind (ist). Sind die Eltern einfach nur „alt“, dann können Zahlungen bis maximal € 9.168,00 pro Jahr und Elternteil (2019) als Unterhaltsaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich in 2020 auf € 9.408,00 pro Elternteil (§33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Hinzu kommen ggf. Aufwendungen für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung.

Eigenes Vermögen und Einkommen der Eltern

Besitzen die Eltern eigenes Vermögen von mehr als € 15.500,00, verweigert die Finanzverwaltung den Steuerabzug der Unterhaltskosten (R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Bei Berechnung der Vermögensgrenze bleiben allerdings diverse Vermögen, wie u. a. ein angemessenes Hausgrundstück, außer Betracht. Haben Vater und Mutter sonstige Einkünfte von mehr als € 1.248,00 bzw. € 624,00 pro Elternteil im Jahr, verringert sich der Abzugs-Höchstbetrag insoweit, als die sonstigen Einkünfte diese € 1.248,00 bzw. € 624,00 übersteigen.

Pflegebedürftig

Sind Vater und/oder Mutter pflegebedürftig, können die gesamten Aufwendungen inklusive der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Abzuziehen ist die jeweilig geltende zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und der Anzahl der Kinder, § 33 Abs. 3 EStG).

Pflege-Pauschbetrag

Anstelle der tatsächlichen und nachweispflichtigen Aufwendungen kann ein Pflege-Pauschbetrag von € 924,00 pro Elternteil und Kalenderjahr geltend gemacht werden (§ 33 b Abs. 6 EStG). Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags setzt im Allgemeinen einen Pflegegrad von III und höher voraus.

Pflege durch „Nicht-Familienangehörige“

Übernehmen Nachbarn oder Freunde die Pflege der Eltern, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig, wenn die Pflegenden lediglich das Pflegegeld bekommen. Ist die Vergütung höher, ist eine Anmeldung erforderlich, entweder an die Minijobzentrale im Haushaltsscheckverfahren bei Vergütungen bis zu € 450,00 pro Monat oder ganz normal bei der Krankenkasse.

Stand: 27. August 2019

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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